Fassung vom 16.01.2012
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Ă„nderungen, Erweiterungen sowie etwaige zusätzliche AnschlĂĽsse an unser Breitbandkommunikationsnetz dĂĽrfen nur vom Errichter oder in dessen Auftrag hergestellt werden. Der Teilnehmer ĂĽberlässt gleichzeitig als Wohnungs-, Haus- bzw. GrundeigentĂĽmer – kurz EigentĂĽmer genannt, dem Errichter folgende Rechte und erklärt sich mit Nachstehendem einverstanden:
(1) Der Eigentümer räumt dem Errichter und dessen Rechtsnachfolger für sich und seine Rechtsnachfolger für die gesamte Betriebszeit des Breitbandkommunikationsnetzes das Recht ein, auf dem betreffenden Grundstück die für den Bau der Anlage erforderlichen Installationen zu erstellen. Ist der Teilnehmer nicht Eigentümer, sondern Mieter oder Nutzungsberechtigter, lässt er diesen Vertrag vom Eigentümer mitunterzeichnen.
(2) Der Errichter ist berechtigt, das Grundstück oder Gebäude zur Vornahme von Bau-, Kontroll- und Wartungsarbeiten während des Tages ungehindert zu betreten.
(3) Sollte eine Verlegung der Installation infolge eines Bauvorhabens oder wegen anderer zwingender Umstände unumgänglich notwendig sein, so verpflichtet sich der Errichter, eine solche Änderung auf eigene Kosten durchzuführen. Der Eigentümer wird dabei, soweit möglich, andere Plätze für die Installation kostenlos zur Verfügung stellen.
(4) Der Errichter verpflichtet sich, einen allfälligen, durch den Bau oder Betrieb der Installation verursachten Schaden, im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zu decken. Der Teilnehmer wird ersucht, die auf seinem Grundstück befindlichen Anlagenteile seiner Sorgfalt zu unterstellen.
(5) Eigentümer der Anlage ist der Errichter. Dieser hat das Recht, unter Beachtung dieses Vertrages über die Eigentumsverhältnisse frei zu verfügen.
(6) Die AbonnementgebĂĽhr wird fĂĽr den jeweiligen Verrechnungszeitraum im voraus in Rechnung gestellt.
(7) Sollten zukünftig durch den Teilnehmer Abgaben an Urheberrechtsverbände (zB. AKM, etc.) oder an ausländische Sendegesellschaften zu leisten sein, so werden diese zusätzlich mit der Abonnementgebühr eingehoben.
(8) Die Anlage überträgt z.Z. als drahtgebundenes System Programme und Daten laut Informations- bzw. Tarifblatt. Eine Erweiterung des Angebotes kann, durch Kostenüberwälzung, eine Erhöhung der laufenden Abonnementgebühr verursachen. Im Falle einer für den Teilnehmer unzumutbar hohen Kostensteigerung der Abonnementgebühr, die nicht auf die VPI-Steigerung zurückzuführen ist, wird dem Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt, jeweils am Ende eines Kalenderjahres von seinem Vertrag zurückzutreten, wobei diese Abmeldung spätestens 3 Monate vor Jahresende beim Errichter einzutreffen hat. Eine auch nur aliquote Vergütung der Anschlussgebühr kann jedoch nicht erfolgen.
(9) Kommt der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit nach, verliert er automatisch das Recht auf den Anschluss und wird kostenpflichtig von der Anlage getrennt.
(10) Die Vertragsdauer beginnt mit dem Tag des Anschlusses an die Anlage und erstreckt sich auf den Rest des laufenden Kalenderjahres und die anschliessenden drei Kalenderjahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres von einem der beiden Vertragspartner aufgekündigt wird. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen, die an die letzte bekannte Adresse des Vertragspartners zu richten ist. Für die Richtigkeit der Kündigung gilt das Datum des Poststempels.
(11) Bei einer etwaigen Kündigung durch den Teilnehmer ist der Errichter nicht verpflichtet, Einrichtungen der Anlage zu entfernen. Entfernung von Bauteilen kann nur erfolgen, wenn dies vom technischen Standpunkt aus möglich ist.
(12) Der Errichter räumt dem Eigentümer im Falle eines etwaigen Wohnungswechsels die Möglichkeit ein, das Anschlussrecht des Versorgungsgebietes unserer Breitbandkommunikationsanlage auf seine neue Wohnadresse zu übertragen. Die Entscheidung über die Durchführbarkeit obliegt dem Errichter.
(13) Der Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger hat die Möglichkeit, bei Umzug oder Todesfall das Anschlussrecht an den nachfolgenden Wohnungseigentümer zum aktuellen Zeitwert zu veräußern. Das Anschlussrecht geht damit auf den Nachfolger über. Hierbei ist in jedem Fall der Errichter zur Erstellung eines neuen Vertragsabschlusses hinzuzuziehen.
(14) Der Errichter ist berechtigt, die Anschlussvereinbarung ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins vorzeitig aufzulösen oder den Anschluss abzuschalten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gem. Pkt. 10) nicht nachkommt, oder der Teilnehmer Eingriffe in die Anlage vornimmt oder durch Dritte zulässt, oder der Teilnehmer Störungsbehebungen oder Wartungen durch den Errichter oder seinen Beauftragten nicht zulässt, oder der Teilnehmer die Anlage missbräuchlich verwendet oder wiederholt Störungen verursacht, oder die Anlage durch Eingriffe Dritter (zB. Behörden, Hauseigentümer), die der Errichter mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abwenden kann, ganz oder teilweise stillgelegt oder entfernt werden muss.
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